Nichtige Verträge sind gesetzwidrige oder vom Gesetz abweichende Verträge sowie Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, einschließlich der Verträge, die sich auf einen noch nicht eröffneten Nachlass beziehen.
Nichtig sind auch Beschlüsse auf Kapitalerhöhung und -herabsetzung, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit Beschlussfassung ins Handelsregister eingetragen wurden (Abs.
Nichtige Verträge sind solche, die aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an keinerlei Rechtswirkung entfalten und bei denen eine Korrektur meist nicht möglich ist.